AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand der AGB

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Stand 07/2016) beziehen sich auf die Bereitstellung von Containern durch den Containerdienst Damke zum Zwecke der Entsorgung von Bauabfällen, Bauschutt, Boden, Holz etc.

2. Allgemeines

Die Bereitstellung der Container erfolgt nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen sind nür gültig, wenn sie ausdrücklich, schriftlich durch den Containerdienst Damke bestätigt worden sind. AGB’s des Bestellers werden hiermit in ihrer Geltung ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Vertrag

Der Vertrag wird zwischen Besteller und dem Containerdienst Damke geschlossen durch Bestellungsannahme des Containerdienstes Damke in schriftlicher oder  mündlicher- Form oder konkludent durch das unwidersprochene Aufstellen des Containers am vom Besteller bezeichneten Ort.

4. Zeitliche Abwicklung

Angaben des Containerdienstes Damke über die Zeiten für die Bereitstellung oder die Abholung des Containers oder die Zeitdauer der Aufstellung beim Besteller, sowie weitere terminliche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie vom Containerdienst Damke textförmlich bestätigt worden sind. Der Containerdienst Damke wird aber über Ereignisse und Entwicklungen betrieblicher oder außerbetrieblicher Natur mit Wirkung auf die Vertragsabwicklung den Besteller informieren.

Abweichungen von bis zu 4 Stunden vom zugesagten Zeitpunkt der Leistungserbringung werden von den Parteien jedoch als unwesentlich angesehen und begründen für den Besteller keinerlei Ansprüche gegen Containerdienst Damke.

5. Anlieferung und Abholung von Containern

Der Besteller ist informiert, dass der Aufstellort, sowie die Zu- als auch insbesondere die Abfahrt des beladenen Containers, zwingend geeignet sein müssen für das Handling des Containers mit schweren LKW’s mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 40 t. Der Besteller ist alleine verantwortlich für hinreichenden Manövrierraum am Abstellort oder hinreichende Tragfähigkeit der Verkehrs- und Aufstellflächen.

Für Schäden, die durch unzulängliche Verhältnisse, insbesondere fehlende Tragfähigkeit der zu befahrenden Flächen  am Abstell- oder Aufnahmeort des Containers, entstehen, sei es an den Sachen des Containerdienstes Damke, oder an Sachen des Bestellers, haftet alleine der Besteller.

6. Sicherung des Containers / polizeiliche Genehmigungen

Containerdienst Damke stellt den bestellten Container nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen auf. Für die erforderliche Sicherung des Containers während der Aufstellung, etwa durch Beleuchtung und oder Absperrung, ist ausschließlich der Besteller verantwortlich.

Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche, behördliche Erlaubnisse hat der Besteller einzuholen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Containerdienst Damke im gegebenen Vertragsfall bereits über die behördliche Genehmigungen verfügt. Dem Besteller wird anheim gegeben, den Containerdienst um Auskunft betreffend das Vorliegen einer Erlaubnis anzufragen.

Von Ansprüchen Dritter hat der Besteller den Containerdienst Damke freizustellen. Anfallende Bussgelder und ggf. Strafzahlungen, die wegen unzulänglicher oder ganz fehlender, behördlicher Erlaubnisse zu Festsetzung gelangen, sofern die Poenential-Zahlungen auf Unterlassung der Einholung behördlicher Genehmigung (en) durch den Besteller, oder auf unzulänglicher Absicherung des Containers über die Aufstellzeit, beruhen, hat der Besteller zu tragen.

7. Beladung der Container

In die Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Im Falle von Fehlbeladungen (insbes. gemischte Beladungen) ist der Containerdienst Damke berechtigt, die dadurch verursachten etwa verlängerten Standzeiten, zusätzliche Kippgebühren,  erhöhte Personal- und Fahrtkos

ten, insbes. Sortieraufwand, zusätzliche öffentliche-rechtliche Gebühren oder Abgaben, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Der Besteller trägt zudem die Haftung für die Befüllung in vertragswidriger Weise durch Dritte, etwa auch durch unbekannt gebliebene Personen, über die Aufstellzeit des Containers beim Besteller.

Der Container darf maximal bis zur Oberkante gefüllt sein. Das Gewicht darf die bei der Bestellung gewünschte Gewichtsgrenze nicht überschreiten

Der Containerdienst Damke ist berechtigt, den Abtransport bei Über- oder Falschbeladung zu verweigern. Die ordnungsgemäße Beladung  ist sodann vom Besteller zu bewirken. Aufwand des Bestellers insoweit, etwa auch im Wege der Ersatzvornahme durch den Containerdienst Damke, ist vom Besteller zu tragen.

Umweltschädigende Stoffe, Chemikalien, Öl, Kühlschränke etc. dürfen nicht in den Container geladen werden.

Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften des Containerdienst Damke entstehen, haftet der Besteller. Von etwaigen Ansprüchen Dritter stellt er den Containerdienst Damke frei.

8. Schadensersatz / Schäden an Container

Für Schäden am Container, die über die Dauer der Container-Aufstellzeit beim Besteller entstehen, haftet der Besteller, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.

9. Entgelte

Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Abholung und das Verbringen des Containers einschließlich Verwertung/Beseitigung am/zum Abladeort.

Es gilt die Preisliste zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Öffentlich-rechtliche Gebühren und fremde Kosten, die über die Bereitstellung, die Abholung und das Verbringen des Containers durch den Containerdienst Damke hinausgehen, die an der Abladestelle oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die Preise für die Entsorgung von Bauschutt werden in der Regel nach dem Volumen des Containers bemessen.

Die Preise für die Entsorgung von Baustellenabfall werden regelmäßig nach dessen Gewicht bemessen.

Soweit über die Mietdauer keine andere Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei allen Containern 14 Werktage.

10. Rechnungen

Ist nichts anderes vereinbart, werden Rechnungen des Containerdienst Damke sofort ohne Abzug fällig.

Der Containerdienst ist berechtigt, vom Besteller einen angemessenen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Leistet der Besteller den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, ist der Containerdienst Damke berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

11. Mahnkosten und Verzugszinsen

Der Containerdienst Damke ist berechtigt, dem Besteller Mahnkosten wie folgt in Rechnung zu stellen:

Nichtzahlung Rechnungsbetrag 10 Tage ab Rechnungsstellung: € 5,– zuzüglich Abgeltung Mahnungsversandkosten, mindestens € 2,–.

Zahlungsverzug von weiteren 20 Tagen € 50,– Mahnkosten und € 2,– Mahnungsversandkosten..

Bei weiterer, unterlassener Zahlung sodann Abgabe an Inkassobüro oder Rechtsanwalt.

Der Containerdienst Damke ist berechtigt, ab dem Tage des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 4 % über Basiszins p.a. zu berechnen.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist das AG Osnabrück.

12. Salvatorische Klauseln

Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Osnabrück 01. Januar 2016